Fallübersicht

Ein kurzer, schon etwas veralteter Überblick über unsere bisherige Arbeit:

 

WKR 2011:

Obwohl sich die rechtshilfe graz erst 2013 gegründet hat, hat uns noch ein Fall aus dem Jahr 2011 begleitet. Einer Demo-Teilnehmerin gegen den WKR-Ball war vorgeworfen worden, im Rahmen eines Demonstrationszuges die Fahrbahn betreten und im Anschluss einen U-Bahn Abgang versperrt zu haben. Beide Vorwürfe konnten vor dem UVS Wien mittels Videobeweis entkräftet werden.

Pussy-Riot Soli Aktion:

Mehrere Personen hatten sich während einer Solidaritätsaktion mit Pussy-Riot bunte Strumpfhosen übers Gesicht gezogen. Die Polizei würdigte das als verbotene Vermummung im Rahmen einer Versammlung und bestrafte die noch anwesenden Aktivist_innen deswegen und wegen der Erregung von ungebührlicher Weise störendem Lärm. Vor dem UVS wurde der Teil der Strafe der die Vermummung betraf in eine Ermahnung umgewandelt, weil es eben gerade nicht darum ging sich zur Identitätsverschleierung zu vermummen, und der andere Teil, die Lärmerregung betreffend, erlassen.

WKR/Akademikerball 2013 – „Leck mi do am Arsch, scheiss Kiberer…!“:

Wir konnten einer Demo-Teilnehmerin der Anstandsverletzung, Lärmerregung und aggressives Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht vorgeworfen wurde, helfen die Strafhöhe massiv zu reduzieren.

Grazer Akademikerball 2014 – Filmen bleibt erlaubt:

Filmen von polizeilichen Amtshandlungen erlaubt – Polizeiliches Kameraabnehmen stellt rechtswidrigen Grundrechtseingriff dar

Bei der Demonstration am 1.2.2014 gegen den Grazer Akademikerball wurde einem Demonstranten seine Filmkamera von der Polizei abgenommen und das Filmmaterial gelöscht. Dagegen wurde eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht. Das Urteil stellt ein für alle mal klar: Das Filmen von Amtshandlungen der Polizei ist auf Demonstrationen zulässig. Die polizeilichen Maßnahmen waren rechtswidrig.
In seiner Urteilsbegründung hält das Gericht fest: „In einer demokratischen Gesellschaft muss es möglich sein, dass Amtshandlungen (…) filmisch festgehalten werden, dies auch unter Bedachtnahme einer möglichen Überprüfung des Vorgehens der Teilnehmer und Polizeibeamten.
Der Eingriff verletzt das Grundrecht auf Privatleben gravierend und ist nicht gesetzlich gedeckt. „Die gewählte Vorgangsweise ist von einem präventiven Obrigkeitsdenken geprägt (…).“ Der Eingriff stellt eine absichtliche, grobe Verletzung dieses Grundrechts dar, der in „einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft (…) ohne triftigen Grund keinen Platz hat„, so das Gericht.
Nur durch das datenforensisch wiederhergestellte Videomaterial war es im Verfahren möglich, die Aussagen der Polizei zu widerlegen. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil Wirkung auf ähnlich gelagerte Fälle hat und für größere Transparenz der polizeilichen Arbeit sorgen wird.
Link zum Urteil

1000 Kreuze Marsch in Salzburg:

In Salzburg fand im Sommer 2014 ein großer Marsch radikaler Abtreibungsgegner_innen statt, gegen den sich Proteste formierten. 4 der Protestierenden wurden wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (nämlich: unbegründetes Stehenbleiben am Gehweg) angezeigt und unter Anlegung von Handschellen festgenommen. Dagegen richteten sie mit Unterstützung der rechtshilfe Maßnahmenbeschwerden an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, das den Beschwerden teilweise Recht gab.

1.700 Polist_innen schützen die – Pizzaria-Räumung:

Mehrere gegen die Räumung der Pizzaria Anarchia protestierende Personen wurden wegen Übertretung des vor der Pizzaria geltenden Platzverbotes bestraft. Sie wurden mit 50% der Strafhhöhe unterstützt.

CircleA & FPÖ:

Wir konnten zwei Personen finanziell unter die Arme greifen, denen Sachbeschädigung an einem FPÖ-Wahlplakat und an der Außenmauer eines Hauses vorgeworfen wurde. Einmal wurde die Sachbeschädigung mittels Spraydose vorgenommen.

 

Graz, 2017